Welche Angaben muss das Impressum meiner Website in Österreich haben?
Für einen Betrieb sind es nach § 5 E-Commerce-Gesetz bis zu sieben Angaben: Name oder Firma, Anschrift, E-Mail und ein schneller Kontaktweg, Firmenbuchnummer mit Gericht, Aufsichtsbehörde, Kammer mit Berufsbezeichnung und Gewerbevorschriften, UID-Nummer.
Firmenbuchnummer und UID gelten nur, sofern vorhanden. Dazu kommen das Mediengesetz und, je nach Betrieb, § 14 UGB oder § 63 Gewerbeordnung.
Welche Gesetze regeln das Impressum einer Website?
Ein eigenes Impressumsgesetz für Websites gibt es in Österreich nicht. Die Angaben stehen in vier Gesetzen, und welche davon Sie treffen, hängt von Ihrem Betrieb ab.
Ich bin Webdesigner und kein Jurist. Die Paragrafen habe ich am 7. Oktober 2026 im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen. Der Artikel ersetzt keine Rechtsberatung.
| Gesetz | Wen es trifft | Was es verlangt |
|---|---|---|
| § 5 E-Commerce-Gesetz (ECG) | Diensteanbieter. Das Gesetz zählt dazu ausdrücklich den Online-Vertrieb von Waren und Dienstleistungen, Online-Informationsangebote und Online-Werbung. | Die sieben Angaben aus der Liste weiter unten, ständig, leicht und unmittelbar zugänglich. |
| § 25 Mediengesetz (MedienG) | Den Medieninhaber jeder Website. | Bei einer Seite, die nur den eigenen Betrieb vorstellt: Name oder Firma, gegebenenfalls Unternehmensgegenstand, Wohnort oder Sitz. |
| § 14 Unternehmensgesetzbuch (UGB) | Unternehmer, die im Firmenbuch eingetragen sind. | Firma, Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht auf der Website. |
| § 63 Gewerbeordnung (GewO) | Gewerbetreibende, die natürliche Personen und nicht im Firmenbuch eingetragen sind. | Den eigenen Namen und den Standort der Gewerbeberechtigung auf der Website. |
Eine GmbH liest also § 14 UGB, ein Einzelunternehmer ohne Firmenbuch § 63 GewO. Die anderen zwei Zeilen gelten für beide.
Das Wort „Impressum“ meint im Mediengesetz streng genommen etwas anderes (§ 24): die Angaben auf Medienwerken, also etwa auf Gedrucktem, und in elektronischen Medien, die mindestens viermal im Jahr in vergleichbarer Gestaltung verbreitet werden, zum Beispiel in einem regelmäßigen Newsletter. Was auf der Website steht, heißt dort „Offenlegung“. Im Alltag sagt jeder Impressum dazu, ich auch.
Sie brauchen dafür keine vier Seiten. Das Mediengesetz erlaubt ausdrücklich, seine Angaben gemeinsam mit denen nach § 5 ECG zu veröffentlichen.
Quellen im RIS: § 5 ECG, § 25 MedienG, § 14 UGB und § 63 GewO.
Welche sieben Angaben verlangt § 5 ECG?
Das ist die Liste aus dem Gesetz, in der Reihenfolge des Gesetzes. Legen Sie Ihr Impressum daneben und haken Sie ab.
- Name oder Firma Bei einem Einzelunternehmen ohne Firmenbuch ist das Ihr eigener Name. Ein Markenname kann dazu stehen, er ersetzt den Namen nicht.
- Geografische Anschrift Die Adresse, unter der Sie niedergelassen sind.
- Kontakt, einschließlich E-Mail-Adresse Das Gesetz verlangt Angaben, mit denen man Sie „rasch und unmittelbar“ erreicht. Die E-Mail-Adresse nennt es ausdrücklich, eine Telefonnummer nicht.
- Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht Nur, sofern vorhanden.
- Zuständige Aufsichtsbehörde Soweit Ihre Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt. Bei mir ist das die Bezirkshauptmannschaft Imst als Gewerbebehörde.
- Kammer, Berufsbezeichnung und Vorschriften Wer gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften unterliegt, nennt die Kammer oder den Berufsverband, die Berufsbezeichnung und den Staat, in dem sie verliehen wurde. Dazu kommt ein Hinweis auf die Vorschriften und darauf, wo man sie findet.
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Nur, sofern vorhanden.
Zeigen Sie auf der Website Preise, steht im selben Paragrafen noch ein zweiter Absatz: Es muss erkennbar sein, ob die Preise die Umsatzsteuer enthalten und ob Versandkosten dabei sind.
Für diese Liste brauchen Sie mich nicht. Der Paragraf ist eine halbe Bildschirmseite lang, und im RIS lesen Sie ihn kostenlos.
Wie sieht das an einem echten Impressum aus?
Ich nehme meines. Ich bin Einzelunternehmer, so wie ein Tischler oder ein Wirt ohne GmbH. Hier steht, woher jede Zeile im Impressum dieser Website kommt.
| Zeile | Was dort steht | Grundlage |
|---|---|---|
| Name | Shalom Dov Ber Kirsh, darunter die Marke „Wild Digital Moments“ | § 5 Abs. 1 Z 1 ECG, § 63 GewO, § 25 MedienG |
| Anschrift | Streleweg 18a/Top 20, 6460 Imst | § 5 Abs. 1 Z 2 ECG, § 25 MedienG |
| E-Mail und Telefon | Beides. Das Telefon steht dort, weil es der schnellste Weg zu mir ist. | § 5 Abs. 1 Z 3 ECG |
| Unternehmensgegenstand | Webdesign sowie Gestaltung und Entwicklung von Websites | § 25 MedienG |
| Aufsichtsbehörde | Bezirkshauptmannschaft Imst | § 5 Abs. 1 Z 5 ECG |
| Mitgliedschaft, Berufsbezeichnung, Vorschriften | Wirtschaftskammer Tirol, der Wortlaut meines Gewerbes mit „verliehen in Österreich“, die Gewerbeordnung mit Link zum RIS | § 5 Abs. 1 Z 6 ECG |
| GISA-Zahl | 39832597, die Nummer meines Gewerbes im Gewerberegister | Freiwillig. In den vier Paragrafen kommt sie nicht vor. |
Zwei Dinge suchen Sie dort vergeblich: eine Firmenbuchnummer und eine UID-Nummer. Beide verlangt das Gesetz nur, sofern vorhanden.
Zur GISA-Zahl noch ein Hinweis aus eigener Erfahrung. Ich habe drei Gewerbe und damit drei GISA-Zahlen. Auf dieser Website steht die des Webstudios. Wenn Sie mehrere Gewerbe und mehrere Websites haben, prüfen Sie, ob auf jeder die passende Zahl steht. Beim Kopieren eines Impressums von einer Seite auf die andere wandert die alte mit.
Welche Fehler standen in meinem eigenen Impressum?
Zwei. Gefunden habe ich sie am 20. September 2026, als ich das Impressum Zeile für Zeile neben den Gesetzestext gelegt habe.
Der erste: Die Berufsbezeichnung fehlte. Das Gesetz verlangt sie von jedem, der „gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften unterliegt“. Von reglementierten Gewerben steht dort nichts. Ein freies Gewerbe wie meines fällt also darunter. Jetzt steht im Impressum der Wortlaut meines Gewerbes, so wie er im Register eingetragen ist, und nicht meine eigene Umschreibung.
Der zweite: Im Impressum stand noch ein Absatz zur Online-Streitbeilegung der EU, mit Link auf die Plattform. Die Plattform gibt es nicht mehr. Die Verordnung (EU) 2024/3228 hat die Verordnung dahinter mit Wirkung vom 20. Juli 2025 aufgehoben, und Beschwerden nahm die Plattform schon seit dem 20. März 2025 nicht mehr an. Mein Hinweis stand vierzehn Monate nach der Aufhebung noch da. Ich habe ihn gelöscht und nichts an seine Stelle gesetzt.
Zwei Tage später habe ich die Anschrift geändert, weil ich von Wenns nach Imst übersiedelt bin.
Das waren drei Änderungen in einer Woche an einer Seite, die ich für erledigt gehalten hatte. Ein Impressum veraltet, ohne dass man es merkt: durch einen Umzug, eine neue Rechtsform, eine neue Telefonnummer oder ein Gesetz, das sich ändert. Lesen Sie Ihres einmal im Jahr gegen die Liste oben.
Quelle zur Streitbeilegung: Verordnung (EU) 2024/3228, Artikel 1 und 2, abgerufen am 7. Oktober 2026.
Was droht, wenn das Impressum fehlt oder falsch ist?
Im Gesetz stehen drei Folgen. Wer gegen § 5 Abs. 1 ECG verstößt, also gegen die Liste oben, begeht eine Verwaltungsübertretung, und die Geldstrafe geht bis zu 3.000 Euro (§ 26 ECG). Das Mediengesetz sieht bis zu 20.000 Euro vor, wenn die Angaben fehlen, zu spät kommen, unrichtig oder unvollständig sind (§ 27 MedienG). Und wer im Firmenbuch steht und § 14 UGB nicht einhält, den hält das Firmenbuchgericht mit einer Zwangsstrafe dazu an.
Das sind Höchstbeträge. Wie oft und wie hoch tatsächlich gestraft wird, weiß ich nicht, und ich schreibe deshalb keine Zahl dazu. Auch zu Abmahnungen durch Mitbewerber sage ich hier nichts. Das ist eine Frage für eine Anwältin, einen Anwalt oder Ihre Kammer.
Bleibt die Frage, wo das Impressum stehen muss. Das Gesetz sagt „ständig“ sowie „leicht und unmittelbar zugänglich“. Eine Zahl von Klicks nennt es nicht. Auf meinen Seiten steht der Link in der Fußzeile jeder Seite, damit man ihn von überall mit einem Klick erreicht.
Die Datenschutzerklärung ist ein eigenes Dokument und ersetzt das Impressum nicht. Was Handwerksbetriebe nach § 63 GewO auf der Website angeben, steht ausführlicher im Artikel Was kostet eine Website für einen Handwerksbetrieb in Tirol? Und was eine Website insgesamt kostet, lesen Sie unter Was kostet eine Website in Tirol?
Quellen im RIS: § 26 ECG und § 27 MedienG, abgerufen am 7. Oktober 2026.
Häufige Fragen
Das Mediengesetz verpflichtet den Medieninhaber jeder Website zur Offenlegung. Für eine Seite, die nur die eigene Person oder den eigenen Betrieb vorstellt, genügen Name oder Firma, gegebenenfalls der Unternehmensgegenstand und der Wohnort oder Sitz. Wer online etwas anbietet oder bewirbt, braucht zusätzlich die Angaben nach § 5 E-Commerce-Gesetz.
Nur, wenn Sie eine haben. § 5 E-Commerce-Gesetz verlangt die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit dem Zusatz sofern vorhanden. Dasselbe gilt für Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht.
Das Gesetz nennt keinen Ort und keine Zahl von Klicks. Es verlangt, dass die Angaben ständig, leicht und unmittelbar zugänglich sind. Auf meinen Seiten steht der Link zum Impressum deshalb in der Fußzeile jeder Seite.
Das E-Commerce-Gesetz sieht eine Geldstrafe bis zu 3.000 Euro vor, das Mediengesetz bis zu 20.000 Euro. Das sind die Höchstbeträge aus dem Gesetzestext. Wie hoch Strafen in der Praxis ausfallen, steht dort nicht.
Nein. Die EU hat die Plattform für Online-Streitbeilegung eingestellt und die Verordnung dahinter mit Wirkung vom 20. Juli 2025 aufgehoben. Ich habe den Hinweis am 20. September 2026 aus meinem eigenen Impressum gelöscht.
ÜBER DEN AUTOR
Stimmt Ihr Impressum noch?
Legen Sie die sieben Punkte neben Ihr Impressum und haken Sie ab. Dafür brauchen Sie niemanden. Wenn Ihre Website ohnehin neu gebaut werden soll, schreiben Sie mir. Bei meinen fertigen Websites sind Impressum und Datenschutz im Preis.