Muss meine Website seit 2025 barrierefrei sein?

Für einen gewöhnlichen Betrieb nur, wenn Sie über die Website Verträge mit Privatkunden abschließen, etwa im Online-Shop oder bei einer Online-Buchung, und kein Kleinstunternehmen sind. Wer weniger als zehn Personen beschäftigt und höchstens 2 Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme hat, ist als Dienstleister ausgenommen.

Das Diskriminierungsverbot aus dem Behindertengleichstellungsgesetz gilt daneben weiter.

Für welche Websites gilt das Barrierefreiheits­gesetz?

Das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) ist am 28. Juni 2025 in Kraft getreten. Es gilt nicht für jede Website. Es zählt bestimmte Produkte und Dienstleistungen auf, darunter Bankgeschäfte für Verbraucher, E-Books und Teile des Personenverkehrs. Für einen gewöhnlichen Betrieb ist ein Punkt der Liste wichtig: „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“.

Das Gesetz erklärt den Begriff selbst. Gemeint sind Ferndienstleistungen, die elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers erbracht werden, und zwar „im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags“ über Websites oder über Dienste auf Mobilgeräten, also etwa Apps.

Daraus lese ich zwei Bedingungen. Es muss um Privatkunden gehen, und die Website muss dazu dienen, einen Vertrag abzuschließen. Ein Online-Shop tut das, eine Online-Buchung auch. Eine Seite, auf der nur Öffnungszeiten, Telefonnummer und Anfahrt stehen, tut es nach meiner Lesart nicht.

Meine Lesart von § 2 und § 3 BaFG, Stand 9. Oktober 2026
Ihre Website Gilt das BaFG? Warum
Online-Shop oder Online-Buchung für Privatkunden, Betrieb ist kein Kleinstunternehmen Ja Kauf oder Buchung ist ein Verbrauchervertrag, der über die Website zustande kommt.
Shop oder Buchung, Betrieb ist ein Kleinstunternehmen Ausgenommen § 6 nimmt Kleinstunternehmen aus, die Dienstleistungen anbieten.
Reine Infoseite ohne Kauf und ohne Buchung Nach meiner Lesart nein Die Definition verlangt, dass es um den Abschluss eines Verbrauchervertrags geht.
Angebot nur für andere Unternehmen Nach meiner Lesart nein Das Gesetz spricht von Dienstleistungen für Verbraucher und Verbraucherinnen.

Zwischen den Zeilen der Tabelle gibt es Fälle, die ich nicht entscheiden kann. Ein Anfrageformular für einen Tisch oder ein Zimmer ist so einer: Kommt der Vertrag schon auf der Website zustande oder erst mit Ihrer Antwort? Das Gesetz sagt es nicht, und ich rate nicht. Fragen Sie in so einem Fall Ihre Kammer oder eine Anwältin.

Ich bin Webdesigner und kein Jurist. Gelesen habe ich das Gesetz am 9. Oktober 2026 im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS). Der Artikel ersetzt keine Rechtsberatung.

Quelle im RIS: Barrierefreiheitsgesetz (BaFG), BGBl. I Nr. 76/2023, abgerufen am 9. Oktober 2026.

Wer ist vom Gesetz ausgenommen?

Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten. Das Gesetz nennt die Grenze genau: weniger als zehn Beschäftigte und dazu entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen Euro Bilanzsumme. Beides muss zutreffen, die Kopfzahl und eine der zwei Geldgrenzen.

Ein Gasthof mit sechs Leuten, eine Tischlerei mit vier oder eine Pension, die die Familie allein führt, ist damit ausgenommen, solange Umsatz oder Bilanzsumme höchstens 2 Millionen Euro betragen, auch wenn Gäste auf der Website buchen können. Die Ausnahme gilt für Dienstleistungen. Wer eines der Geräte verkauft oder herstellt, die das Gesetz aufzählt, etwa E-Book-Lesegeräte oder Zahlungsterminals, hat andere Regeln.

Auch bei Betrieben, für die das Gesetz gilt, sind einige Inhalte nicht erfasst: Videos und Tonaufnahmen, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden, Büro-Dateien aus der Zeit davor, Online-Karten (bei Karten zur Navigation nur, wenn die wesentlichen Informationen zusätzlich barrierefrei bereitstehen), Inhalte von Dritten, die Sie weder finanzieren noch entwickeln noch kontrollieren, und Archive, die seit dem Stichtag weder aktualisiert noch überarbeitet werden.

Dazu kommen zwei Ausnahmen, auf die sich ein Betrieb berufen kann: wenn die Anforderung die Dienstleistung grundlegend verändern würde oder wenn sie eine unverhältnismäßige Belastung wäre. Beides muss der Betrieb selbst beurteilen und dokumentieren, die Unterlagen fünf Jahre nach der letzten Erbringung der Dienstleistung aufbewahren und dem Sozialministeriumservice melden, dass er sich auf die Ausnahme beruft. Eine bequeme Hintertür ist das also nicht.

Was verlangt das Gesetz von einer Website?

Vier Wörter. In der Anlage 1 steht, dass Websites „wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust“ gestaltet sein müssen. Dazu kommen allgemeine Vorgaben für die Informationen zur Dienstleistung, etwa ausreichender Kontrast und eine Alternative zu Inhalten, die kein Text sind, und im Online-Handel Vorgaben für die Funktionen zum Anmelden und Bezahlen.

Das Kürzel WCAG, das man bei diesem Thema überall liest, steht im Gesetzestext kein einziges Mal. Ich habe die ganze Seite im RIS danach durchsucht. Das Gesetz verweist auf Normen, die im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden, ohne eine beim Namen zu nennen.

Die vier Wörter sind allerdings dieselben, nach denen die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 des W3C gegliedert sind. Deshalb messe ich meine Seiten an diesen Richtlinien. Das ist meine Wahl als Handwerker und kein Satz aus dem Gesetz.

Eine zweite Pflicht wird oft übersehen. Wer unter das Gesetz fällt, muss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einem ähnlichen Dokument beschreiben, wie die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt. Die Website zu reparieren und nichts dazuzuschreiben reicht also nicht.

Was finde ich, wenn ich meine eigenen Seiten prüfe?

Fehler, die ich mit freiem Auge nicht gesehen hatte. Drei Beispiele aus meinen Notizen vom Juli 2026, alle von Seiten, die ich selbst gebaut habe.

Am 28. Juli habe ich auf einer Demoseite zwei Textfarben nachgemessen. Die eine hatte gegen ihren Hintergrund einen Kontrast von 3,28 zu 1, die andere 3,64 zu 1. Die WCAG verlangen für normalen Text mindestens 4,5 zu 1. Betroffen waren 68 Stellen auf der Seite. Für mich hatte das gut ausgesehen. Ich habe beide Farben nachgedunkelt, bis sie die 4,5 erreicht haben.

Einen Tag später fiel die Seite „Ablauf“ meiner Fahrschul-Demo im Lighthouse-Test auf, 98 von 100 Punkten bei der Barrierefreiheit. Der Grund: Acht Überschriften waren als dritte Ebene ausgezeichnet und standen direkt unter der Hauptüberschrift, die zweite Ebene fehlte. Am Bildschirm sieht man das nicht. Wer mit einem Screenreader von Überschrift zu Überschrift springt, bekommt eine Gliederung mit einem Loch. Seit der Korrektur zeigt der Test 100.

Der dritte Fehler war ein Knopf, dessen unsichtbare Beschriftung für Hilfsmittel anders lautete als der Text, der draufstand. Wer per Sprachsteuerung sagt, was er liest, trifft so einen Knopf nicht.

Die Zahl 100 heißt übrigens nur, dass die automatischen Prüfungen nichts gefunden haben. Ob sich ein Formular mit der Tastatur ausfüllen lässt, prüft sie nicht. Das prüfe ich extra.

Vier Proben können Sie ohne mich und ohne Werkzeug machen:

  1. Nur mit der Tastatur Legen Sie die Maus weg und drücken Sie die Tabulator-Taste. Kommen Sie zu jedem Link, zu jedem Formularfeld und bis zum Absenden?
  2. Sehen Sie, wo Sie sind? Bei jedem Tastendruck muss sichtbar sein, welches Element gerade ausgewählt ist, etwa durch einen Rahmen.
  3. Hellgrau auf Weiß Suchen Sie den blassesten Text Ihrer Seite und lesen Sie ihn am Handy in der Sonne. Die Schwelle der WCAG für normalen Text ist 4,5 zu 1.
  4. Bilder, die etwas sagen Hat jedes Bild, das eine Information trägt, einen Alternativtext? Die Speisekarte als Foto ist für einen Screenreader ein leeres Blatt.

Was droht bei einem Verstoß, und ist ein Kleinbetrieb damit aus dem Schneider?

Wer als Betrieb, der nicht ausgenommen ist, eine Dienstleistung anbietet, die den Anforderungen nicht entspricht, begeht nach § 36 BaFG eine Verwaltungsübertretung. Der Strafrahmen reicht bis 80.000 Euro, für kleine und mittlere Unternehmen bis 50.000 Euro. Wer die vorgeschriebenen Informationen zur Barrierefreiheit nicht oder nicht ordnungsgemäß erstellt, riskiert bis zu 40.000 Euro, als kleines oder mittleres Unternehmen bis zu 25.000 Euro. Zuständig ist das Sozialministeriumservice.

Jetzt zum zweiten Teil der Frage. Vom Barrierefreiheitsgesetz ausgenommen zu sein heißt nicht, dass Barrieren rechtlich egal sind. Es gibt ein älteres Gesetz, das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG). Es verbietet, jemanden wegen einer Behinderung zu benachteiligen, und es gilt für den Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.

Eine Ausnahme für Kleinstunternehmen steht dort nicht, das Wort kommt im Gesetz nicht vor. Was es gibt, ist eine Abwägung: Eine mittelbare Diskriminierung liegt nicht vor, wenn es wegen unverhältnismäßiger Belastungen unzumutbar wäre, die Barriere zu beseitigen. Berücksichtigt werden dabei unter anderem der Aufwand und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betriebs. Auch dann verlangt das Gesetz zumutbare Maßnahmen, die die Lage der betroffenen Person zumindest maßgeblich verbessern.

Der Weg ist ein anderer als beim BaFG. Hier straft keine Behörde von sich aus. Eine betroffene Person kann Schadenersatz verlangen, und bevor sie klagt, muss ein Schlichtungsverfahren beim Sozialministeriumservice stattgefunden haben. Websites nennt das BGStG nicht ausdrücklich. Ob eine bestimmte Seite dagegen verstößt, ist eine Frage für Juristen und keine für mich.

Für die Praxis heißt das: Die grobe Hürde gehört weg, ganz gleich, ob Sie unter das BaFG fallen oder nicht. Und wenn Sie schon bei den Pflichten sind, die jede Website betreffen: Die zum Impressum und zur Datenschutzerklärung kennen keine Ausnahme nach Betriebsgröße.

Quelle im RIS: Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG), abgerufen am 9. Oktober 2026.

Häufige Fragen

Wenn Sie weniger als zehn Personen beschäftigen und entweder Ihr Jahresumsatz oder Ihre Bilanzsumme höchstens 2 Millionen Euro beträgt, sind Sie als Anbieter von Dienstleistungen nach § 6 BaFG ausgenommen. Das Diskriminierungsverbot aus dem Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz gilt unabhängig davon.

Seit 28. Juni 2025. Dienstleistungsverträge, die vor diesem Tag vereinbart wurden, dürfen nach § 37 unverändert weiterlaufen, bis sie enden, längstens aber fünf Jahre ab diesem Datum.

Das Kürzel WCAG kommt im Text des Barrierefreiheitsgesetzes nicht vor. Die Anlage 1 verlangt, dass Websites wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet sind. Das sind dieselben vier Begriffe, nach denen die WCAG 2.1 des W3C gegliedert sind, und deshalb messe ich meine Seiten daran.

Nach meiner Lesart nein. Das Gesetz erfasst Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr und meint damit Angebote, die auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags über die Website gerichtet sind. Ich bin kein Jurist. Bei einem Anfrageformular oder einer Reservierung fragen Sie Ihre Kammer.

§ 36 BaFG nennt für das Anbieten einer nicht konformen Dienstleistung eine Geldstrafe bis zu 80.000 Euro, für kleine und mittlere Unternehmen bis zu 50.000 Euro. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind nach § 6 von den Anforderungen ausgenommen. Das sind Obergrenzen aus dem Gesetzestext. Welche Strafen tatsächlich verhängt wurden, steht dort nicht.

ÜBER DEN AUTOR

Beri Kirsh mit Kakadu WILD in Tirol

Beri Kirsh

Ich baue Websites für Betriebe in Tirol, von Imst aus. Beide Gesetze habe ich im RIS nachgelesen, und die Fehler in diesem Artikel stammen von meinen eigenen Seiten. Jurist bin ich nicht.

Kommen Sie mit der Tastatur durch?

Machen Sie die vier Proben auf Ihrer eigenen Seite, dafür brauchen Sie niemanden. Wenn die Website ohnehin neu gebaut werden soll, schreiben Sie mir. Den Lighthouse-Test zur Barrierefreiheit lasse ich über jede Seite laufen, bevor ich sie übergebe.

E-Mail: studio@wilddigitalmoments.com